Schiedsstelle der Stadt Zahna-Elster
Schiedsstelle
Die Schiedsperson wird für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt.
Nach erfolgter Ausschreibung wurde Herr Burkhard Frank vom Amtsdirektor des Amtsgerichts Wittenberg mit Schreiben vom 11.01.2022 als Schiedsperson der Schiedsstelle der Stadt Zahna-Elster für die Amtsperiode 2022-2027 bestätigt.
Aufgabe der Schiedsperson
Zur Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen besteht die Aufgabe der Schiedsperson darin, festgefahrene Konfliktsituationen und verhärtete Fronten durch Verhandlungsgeschick aufzubrechen und dadurch kleinere Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zivilrechtlicher und strafrechtlicher Art zu schlichten und durch Abschluss eines Vergleichs zu beenden. Die Schiedspersonen werden in vielfältigen Bereichen tätig, z.B. in Nachbarschaftsstreitigkeiten, bei der Beachtung der Hausordnung, bei Schmerzensgeld und sonstigen Schadenersatzansprüchen, aber auch in Fällen leichter Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs der Beleidigung oder Sachbeschädigung.
In unserem Schiedsamtsbezirk besteht zurzeit ein sehr hoher Beratungsbedarf.
Hauptsächlich sind Nachbarschaftsstreitigkeiten zu schlichten. Ortsbegehungen werden nur in Ausnahmefällen durchgeführt.
Gang des Verfahrens
Es ist immer das Schiedsamt zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller wohnt. Dort reicht man als Antragsteller(in) einen formlosen Antrag auf Schlichtung ein. In diesem Antrag wird der streitige Sachverhalt kurz geschildert und das Schlichtungsbegehren formuliert. Zur Schlichtungsverhandlung werden alle beteiligten geladen. Sie haben persönlich zu erscheinen. Die Verhandlung wird von der Schiedsperson mit dem Ziel geführt, eine gütliche Einigung der Parteien zu erreichen: unter gegenseitigen Nachgeben soll ein Vergleich geschlossen werden.
Je nach Schwierigkeit eines Falles kann die Gebühr zwischen 25,00 Euro und 75,00 Euro festgesetzt werden. Dazu kommen die Auslagen des Schlichtungsverfahrens (beispielsweise die Zustellungs- und Schreibauslagen). In Höhe der voraussichtlich anfallenden Verfahrenskosten wird von der Schiedsperson ein Vorschuss erhoben.
Ist die antragstellende Partei z.B. ALG II-Empfängerin oder Sozialhilfeempfängerin, so kann auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen (Kosten) ganz oder teilweise verzichtet werden. Damit ist sichergestellt, dass auch nicht ausreichend finanzkräftige Antragsteller keine Nachteile erleiden.
Die gesetzlichen Grundlagen für die sogenannte obligatorische Streitschlichtung ergeben sich aus § 15a Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung (EGZPO) und in Sachsen-Anhalt aus dem Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchSTG) vom 22.06.2001 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05. Dezember 2014 (GVBl. LSA S. 512).
Wir hoffen, Ihnen einen kleinen Einblick in die Arbeit der Schiedspersonen gegeben zu haben.
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